Allgemeine Lizenzbedingungen (ALB)

Allgemeine Lizenzbedingungen „HÖRMINUTE“

Diese Allgemeinen Lizenzbedingungen in der jeweils gültigen Fassung gelten für sämtliche, gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen zwischen dem

„MICA“ [MICA (MUSIC Information Center AUSTRIA), ZVR 824057737, Stiftgasse 29, 1070 Wien]

einerseits, und dem    

„Lizenzgeber1 [Gemäß Angaben Online]

andererseits:    

1.    Zweck der Rechteübertragung an dem Content:
Software-as-a-Service-Lösung (SaaS) zur methodischen Musikvermittlung für Schulen und sonstige Bildungseinrichtungen

2.    Rechteeinräumung an der Aufnahme:
Der Lizenzgeber räumt MICA für die Vertragsdauer das übertragbare/sublizenzierbare, nicht exklu-sive, weltweite Recht ein, die Tonaufnahme im Rahmen der SaaS-Lösung zum oben beschriebenen Zweck zu verwerten, zu nutzen und zu bearbeiten. Das Bearbeitungsrecht umfasst insbesondere das Recht, die Tonaufnahme zum angeführten Zwecke digital zu bearbeiten und zu kürzen. MICA erklärt die Annahme der Rechteübertragung. MICA ist nicht verpflichtet, die übertragenen Rechte auszuüben.

3.    Grundsätzlich keine Rechteinräumung an dem Werk:
Wohlverstanden ist, dass mit dem gegenständlichen Vertrag nur die Rechte an der Tonaufnahme, nicht aber auch die Rechte an dem der Tonaufnahme zugrunde liegenden Werk (Komposition) eingeräumt werden. Im Fall der Aufnahme von Eigenkompositionen garantiert der Lizenzgeber, Mitglied der AKM/AUME oder einer sonstigen vergleichbaren musikalischen Verwertungsgesellschaft zu sein und während des Auswertungszeitraums zu bleiben. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft oder keiner Mitgliedschaft räumt der Lizenzgeber dem mica auch die Rechte an dem aufgenommenen Werk ein, soweit sie zur Verwertung der Aufnahmen im Rahmen dieses Vertrages erforderlich sind. Das Label nimmt diese Abtretung an.

4.    Verwertungsgesellschaftenvorbehalt:
Die von musikalischen Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Rechte sind für die Dauer der Wahrnehmung von der Rechteeinräumung ausgeschlossen

5.    Zusicherungen:
Der Lizenzgeber sichert zu, dass

  • ihm die Rechte an den Tonaufnahmen (Produzenten- und Interpretenrechte) zustehen;
  • er zur Einräumung der vertragsgegenständlichen Rechte an den Tonaufnahmen berechtigt ist;
  • er sämtliche ihm aufgrund der Vertragsbeziehung bekannt werdenden Informationen über MICA, ihre Kunden und die Kampagne(n) vertraulich behandelt;
  • er für die Abführung der Steuern und Abgaben selbst verantwortlich ist;
  • die Tonaufnahmen oder sonstiges zur Verfügung gestelltes Material (Lichtbilder, Texte, Grafiken usw), keine Rechte Dritter verletzen oder gegen geltendes Recht verstoßen.

6.    Unentgeltlichkeit:
Für die vertragsgegenständlichen Leistungen (inklusive Bearbeitungen) und Rechteübertragungen steht dem Lizenzgeber kein Entgelt zu.

7.    Vertragsdauer:
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum jeweiligen Monatsletzten gekündigt werden. Ebenso ist eine Teilkündigung hinsichtlich einer bestimmten Tonaufnahme möglich.

8.    Haftung:
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit schließt das MICA aus. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden und Schäden an Sachen, die MICA zur Bearbeitung übernommen hat. Soweit die Haftung von MICA ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Organe, Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“).

9.    anwendbares Recht:
Als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis vereinbaren die Vertrags-parteien das für 1070 Wien sachlich zuständige Gericht. Ist der Lizenzgeber ein Verbraucher im Sinne des KSchG, so gilt der Gerichtsstand für Klagen von MICA gegen den Lizenzgeber nur dann als vereinbart, wenn der Lizenzgeber im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Wien hat oder seiner Beschäftigung in Wien nachgeht. Die Parteien vereinbaren jedenfalls einen Gerichtsstand in Österreich.
Es gilt materielles österreichisches Recht. Erfüllungsort ist in Wien.

10.    Sonstiges:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.


Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.